Allgemeine Geschäftsbedingungen



1. Allgemeines

1.1
Die nachfolgenden Bedingungen werden bei Erteilung eines Auftrages vom Auftraggeber verbindlich anerkannt. Andere Bedingungen sind nur dann bindend, wenn sie von der Firma descon® GmbH ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, soweit sie mit diesen Bedingungen in Widerspruch stehen. Nachfolgend werden die Vertragspartner wie folgt genannt:
Auftraggeber: AG
Auftragnehmer: descon® GmbH

1.2
Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch descon® zustande. Maßgebend für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von descon®. Alle Änderungen bedürfen der Schriftform. Die Kosten der nach Vertragsabschluß vom AG gewünschten Änderungen oder Annullierungen trägt der AG.

1.3
Die in den Angeboten von descon® genannten Preise und Lieferzeiten sind freibleibend. Die Übersendung von Katalogen und anderen Unterlagen verpflichtet im Bestellfall nicht zur Lieferung, wenn die Bestellung nicht von descon® bestätigt wird.

1.4
Bei Angeboten, Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, behält sich descon® das Recht zu Änderungen vor. Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten der Ware, technische Beratungen, einschließlich Bedienungsanleitungen und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unter Ausschluss jeglicher Haftung.

1.5
Bei Katalogen und Zeichnungen auch in kopierter Form und auszugsweise behält sich descon® Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen dritten Personen nur mit dem Einverständnis von descon® weitergereicht werden.

2. Bestellung und Liefertermin

2.1
Die Lieferfrist beginnt mit Erhalt der schriftlichen AG-Bestellung. Muss der AG noch Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben beschaffen, Aufklärung über technische Einzelheiten geben oder eine vereinbarte Anzahlung leisten, so beginnt die Lieferfrist erst mit dem Zeitpunkt der Erbringung dieser Leistungen durch den AG, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. descon® behält sich das Recht vor, mündliche oder telefonische Bestellungen anzuerkennen.

2.2
Der Liefertermin gilt als eingehalten, wenn die Sendung das Werk bis zum vereinbarten Liefertermin verlassen hat oder bei Vereinbarung die Aufstellung/Montage der Lieferteile bis zum Fertigstellungstermin erfolgt ist.
Falls die Anlieferung sich aus Gründen, die der AG oder das Transportunternehmen zu vertreten hat verzögert, so gilt der Liefertermin mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.

2.3
Der Liefertermin verlängert sich bei Arbeitsstreiks, außergewöhnlich hohem Krankheitsstand und sonstigem Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse entsprechend. Es ist dabei gleichgültig, ob diese Situationen, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten von descon® liegen, im Werk von descon® oder einem ihrer Unterlieferanten, die einen erheblichen Einfluss auf die Fertigung des Liefergegenstandes haben, eintreten.

2.4
Bei Nichteinhaltung der Lieferfrist übernimmt descon® keinerlei Haftung. Jegliche Entschädigungsansprüche des AG sind in allen Fällen verspäteter Lieferung ausgeschlossen, auch nach Ablauf einer der descon® etwa gestellten Nachfrist.

3. Eigentumsvorbehalt

3.1
Die gelieferten Waren bleiben Eigentum der descon® bis zur vollständigen Bezahlung ihrer sämtlichen, auch der künftig entstehenden Forderungen aus Ihren Geschäftsverbindungen mit dem AG.

3.2
Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen von descon® in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

3.3
Wird vom AG eine weitere Be- und Verarbeitung an der Vorbehaltsware durchgeführt, wird descon® auch Eigentümer der neu hergestellten Ware. Die verarbeitete Ware dient zur Sicherung des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware und der entstandenen Nebenkosten.

3.4
Der AG darf die Ware und die aus ihrer Be- und Verarbeitung entstehenden Gegenstände nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verwenden.

4. Gewährleistung

4.1
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet descon® nur wie folgt: Alle diejenigen Teile sind nach Wahl von descon® unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer- vom Tage der Lieferbereitschaft an gerechnet (Rechnungsdatum), nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden.

Für Teile, die von descon® nicht hergestellt sondern von Zulieferern bezogen wurden, kann nur in dem Umfang gehaftet werden, wie die Zulieferer Gewähr leisten. Die Feststellung der Mängel muss descon® unverzüglich schriftlich gemeldet werden (Rügepflicht). Bei Verletzung der Rügepflicht wird descon® von jeder Gewährleistung entbunden.

4.2
Zur Durchführung aller descon® notwendig erscheinenden Änderungen, sowie zur Lieferung von Ersatzteilen oder gegebenenfalls Neuware, hat der AG der descon® angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Auf Anforderung der descon® ist die defekte Ware oder das defekte Bauteil fracht- und gegebenenfalls zollfrei descon® einzusenden. Verweigert oder unterlässt der AG dies, so ist descon® von jeder Mängelhaftung befreit.Warenrücksendungen müssen vorher von uns bestätigt sein.

4.3
Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstehen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen oder Sicherheitsvorschriften, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den AG oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte Behandlung, falsche oder nicht ausreichende Information vor oder bei der Bestellung über Art und Einsatz der Ware. Die Gewährleistung entfällt, wenn Änderungen oder Wiederinstandsetzungen von anderer Seite vorgenommen werden. Nur nach vorheriger, schriftlicher Genehmigung von descon® hat der AG das Recht, Wiederinstandsetzungen selbst oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Die Kosten des Ein- und Ausbaues von Teilen, die mit Mängeln behaftet sind, hat der AG zu übernehmen.

4.4
descon® haftet nicht für Ausfälle, welche dem AG während der Reparaturzeit entstehen. Für Nachbesserungsarbeiten und von descon® gelieferte Ersatzteile haftet descon® in gleichem Umfang wie für die ursprünglich gelieferten Teile, und zwar nur bis zum Ablauf der für die ursprüngliche Lieferung geltenden Gewährleistungspflicht.

4.5
Erkennt descon® rechtzeitig erhobene Mängelrügen nicht an, so verjährt das Recht des AG, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Mängelrüge nach 6 Monaten.Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so können descon® und AG eine Verlängerung dieser Verjährungsfrist vereinbaren.

5. Haftung

5.1
Über die in diesen Geschäftsbedingungen vorgesehene Haftung hinaus haftet descon® weder für unmittelbare noch für mittelbare Schäden jeder Art, insbesondere Personenunfälle, Sachschäden und Betriebsstörungen. Jegliche weitergehenden Ansprüche des AG, gleich auf welchem Rechtsgrunde sie beruhen, sind soweit gesetzlich zulässig, ausdrücklich ausgeschlossen.

5.2
Bei Fertigung nach Zeichnungsvorlagen des Kunden übernehmen wir keinerlei Gewährleistung und Haftung für die Funktionsfähigkeit des Produktes und für sonstige Mängel, soweit diese auf den Kundenanweisungen beruhen. Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet sind.

6. Preise

6.1
Grundlage unserer Preisbildung sind die descon® - Preislisten. Solange diese Listen nicht durch Neuauflagen ersetzt werden, haben diese Gültigkeit. Gegebenenfalls muss jedoch ein entsprechender Teuerungszuschlag berücksichtigt werden. Bei schriftlichen Angeboten geben wir eine Preisbindung von drei Monaten für das jeweilige Angebot. Andere zeitliche Preisbindungen sind in Ausnahmefällen möglich, müssen von uns aber schriftlich bestätigt werden, um Gültigkeit zu haben.

6.2
Die angegebenen Preise verstehen sich, falls nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ab den descon® - Lägern, zuzüglich Verpackungs- und Frachtkosten und der zum Zeitpunkt gültigen, gesetzlichen MwSt.

7. Versand

7.1
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des AG ab Werk. Die Versandart ist descon® freigestellt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

7.2
Für Lieferungen, die gemäß Vereinbarung auf Rechnung und Gefahr der descon® versendet werden, muss zur Wahrung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Überbringer und aus versicherungstechnischen Gründen der AG die schadensfreie Übernahme der Warenlieferung dem Überbringer bescheinigen, oder deren Beschädigung vor der Übernahme anzeigen.

7.3
Erfolgt diese Bescheinigung nicht durch den AG, oder erst nach dem Abladen, kann eine Instandsetzung oder gegebenenfalls erforderliche Neulieferung nicht mehr kostenlos im Rahmen der Gewährleistung erfolgen. Schadensmeldungen welche erst nach Einbau der Ware erfolgen, können generell nicht als Transportschaden anerkannt werden.

8. Zahlungsbedingungen

8.1
Die Zahlung des Rechnungsbetrages ist sofort fällig und innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum in bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle descon® zu leisten.

8.2
Bei verspätet erfolgtem Zahlungseingang werden unter Vorbehalt der Geltendmachung anderer Rechte Verzugsspesen und -kosten berechnet. Einer besonderen Inverzugsetzung bedarf es nicht.

8.3
Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Wechselannahmen erfolgen nur auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung. Die Wechselzahlung gilt nicht als Barzahlung und berechtigt nicht zum Abzug von Skonto. Devisengebühren, Diskont-, Einzugs- und sonstige Kosten gehen zu Lasten des AG.

8.4
Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher, von descon® nicht anerkannter Gegenansprüche oder eventueller Gewährleistungs- oder Garantieansprüche des AG ist nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.

8.5
Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des AG mindern, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen von descon® zur Folge. Sie berechtigen descon®, noch offenstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuliefern. Weiterhin hat dann descon® das Recht, von noch bestehenden Verträgen mit AG zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und wenn gegeben, dem AG die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und sie in Verfügungsgewalt zu nehmen.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Der Erfüllungsort für alle Ansprüche ist der Sitz der Firma descon® GmbH. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus Verträgen ergebenden Streitigkeiten ist 63755 Alzenau.

descon® GmbH, Siemensstraße 10, 63755 Alzenau, Deutschland
Sitz der Gesellschaft: 63755 Alzenau
HRB 11076, Aschaffenburg

Fassung descon® AGB’s 02 / 2010

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